... für die Arbeitssicherheit auf seiner Baustelle.
Information für den Bauherrn
Aufgrund der Baustellenverordnung, die seit 1.7.98 anzuwenden ist, muss der Bauherr bei Planung und Ausführung eines Bauvorhabens Maßnahmen treffen und die Arbeit auf der Baustelle so gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
Der Bauherr kann auch einen Dritten beauftragen, der diese Maßnahmen in eigener Verantwortung trifft.
Wichtig! Die Verantwortung der Unternehmer für die Arbeitssicherheit ihrer Beschäftigten bleibt unberührt.
Was hat der Bauherr zu tun?
1. Der Bauherr muss einen geeigneten Koordinator bestellen, wenn Beschäftigte mehrer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden.
Der Bauherr kann die Aufgaben des Koordinators auch selbst wahrnehmen.
2. Bei Baumaßnahmen von mehr als 30 Arbeitstagen bei denen mehr als 20 Beschäf- tigte gleichzeitig tätig werden, muss der Bauherr dem zuständigen Gewerbeauf- sichtsamt mind. 2 Wochen vor Baustelleneinrichtung eine Vorankündigung über- mitteln mit Angaben über: Ort, Art, Beginn und Dauer der Baustelle, Name und An- schrift von Bauherr und Koordinator.
Die Vorankündigung ist darüber hinaus sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
3. Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass ein SIGEPLAN (Sicherheits- und Gesund- heitsschutzplan) mit den anzuwendenden Arbeitsschutzmaßnahmen vor Einrichtung der Baustelle erstellt wird, wenn
- auf der Baustelle Beschäftigte mehrer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung nach Pkt. 2 erforderlich wird, oder
- wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden (z.B. Arbeiten bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Absturzes von mehr als 7 m ausgesetzt sind).
4. Der Koordinator hat eine Unterlage zusammenzustellen mit den erforderlichen Anga- ben zur Arbeitssicherheit bei späteren Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: IBT- Taglang, Andreas Taglang, Dipl. Ing. (FH), Ihren Architekten, das zuständige Landratsamt oder, Ihre Berufsgenossenschaft.
Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber (z.B. Bauunternehmer und Zimmermann) tätig werden, sind vom Bauherren ein oder mehrere geeignete Koordinator-en zu bestellen.
Aufgaben der SiGe- Koordinatoren
Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz wirken bereits bei der Planung mit und überwachen bei der Ausführung der Bauarbeiten die Anwendung der Schutzmaß- nahmen.
• Koordination der Planung und der Anwendung der Arbeitsschutzmaßnahmen.
• Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes.
• Zusammenstellung einer sicherheitstechnischen Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage. Die Unterlage besteht aus einer Dokumentation aller wesentlichen Angaben, die benötigt werden, um die für spätere Arbeiten notwendigen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz festlegen zu können.
• Koordination der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutz- gesetz.
Arbeitsschutzgesetz
• Auf die Erfüllung der Pflichten der Arbeitgeber und der Unternehmer ohne Beschäftigte achten.
• Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens.
• Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber.
• Koordination der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber.
IBT • Ingenieurbüro für Tragwerksplanung Sicherheits- und Gesundheitsschutz Dipl. Ing. (FH) Andreas Taglang Zahnstraße 26, 88662 Überlingen Tel. 07551/ 6 92 60, Fax 07551/ 94 50 29 e-mail taglang.ibt@arcor.de